Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Unten aufgeführte Beglaubigungen können Sie im Stadtladen der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe beurkunden lassen.
Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das
Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis
der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück
mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt
werden soll.
Gebühren
Beglaubigungen
sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die
zuständige Behörde Auskunft.
Zahlungsart
Die Gebühren können mit EC-Karte entrichtet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
- Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
Hinweise
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschfaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Wir können folgende Beglaubigungen für Sie ausfertigen:
- Zeugniskopie
- Diplomurkunden
- Promotionsurkunden
- Approbationsurkunden
Für sonstige Beglaubigungen sind entweder das Ortsgericht (z. B. Unterschriftsbeglaubigungen), das Standesamt, die Rentenstelle oder die Notare zuständig.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Auskunft Stadtladen | 06172 100-3101 | stadtladenbad-homburgde |